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Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)

Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs 10

Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung muss den Zeit­punkt des Vor­be­zugs und die Hö­he der bis zu die­sem Zeit­punkt er­wor­be­nen Frei­zü­gig­keits­leis­tung fest­hal­ten.

10 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 der V vom 10. Ju­ni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).