Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)
Art. 13Meldepflichten
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug oder die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt Buch über die gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge.
3 Sie bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin die Höhe der ausstehenden Vorbezüge und weist sie auf die für die Rückerstattung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin.