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Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)

Art. 16 Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen

1 Das Re­gle­ment der Wohn­bau­ge­nos­sen­schaft muss vor­se­hen, dass die von der ver­si­cher­ten Per­son für den Er­werb von An­teil­schei­nen ein­be­zahl­ten Vor­sor­ge­gel­der bei Aus­tritt aus der Ge­nos­sen­schaft ent­we­der ei­ner an­de­ren Wohn­bau­ge­nos­sen­schaft oder ei­nem an­de­ren Wohn­bau­trä­ger, von dem die ver­si­cher­te Per­son ei­ne Woh­nung selbst be­nutzt, oder ei­ner Ein­rich­tung der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge über­wie­sen wer­den.

2 Ab­satz 1 gilt sinn­ge­mä­ss für Be­tei­li­gun­gen nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­ben b und c.

3 An­teil­schei­ne und ähn­li­che Be­tei­li­gungs­pa­pie­re sind bis zur Rück­zah­lung oder bis zum Ein­tritt des Vor­sor­ge­fal­les oder der Ba­r­aus­zah­lung bei der be­tref­fen­den Vor­sor­ge­ein­rich­tung zu hin­ter­le­gen.