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Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)
Art. 16Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen
1 Das Reglement der Wohnbaugenossenschaft muss vorsehen, dass die von der versicherten Person für den Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Vorsorgegelder bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Beteiligungen nach Artikel 3 Buchstaben b und c.
3 Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen.