Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)


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Art. 3 Beteiligungen

Zu­läs­si­ge Be­tei­li­gun­gen sind:

a.
der Er­werb von An­teil­schei­nen an ei­ner Wohn­bau­ge­nos­sen­schaft;
b.
der Er­werb von Ak­ti­en ei­ner Mie­ter-Ak­ti­en­ge­sell­schaft;
c.
die Ge­wäh­rung von par­tia­ri­schen Dar­le­hen an einen ge­mein­nüt­zi­gen Wohn­bau­trä­ger.

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