Verordnung
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Art. 5 Mindestbetrag und Begrenzung
1 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. 2 Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen. 3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. 4 Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:
BGE
124 II 570 () from 4. November 1998
Regeste: Art. 30a ff. BVG; Art. 331d OR und Art. 331e OR; Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Voraussetzungen, unter denen für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln für den Erwerb von Wohneigentum von Destinatären ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden kann (E. 2). Erfordernis einer reglementarischen Grundlage (E. 3). Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge (E. 4). |