Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)


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Art. 5 Mindestbetrag und Begrenzung

1 Der Min­dest­be­trag für den Vor­be­zug be­trägt 20 000 Fran­ken.

2 Die­ser Min­dest­be­trag gilt nicht für den Er­werb von An­teil­schei­nen an Wohn­bau­ge­nos­sen­schaf­ten und von ähn­li­chen Be­tei­li­gun­gen so­wie für An­sprü­che ge­gen­über Frei­zü­gig­keitsein­rich­tun­gen.

3 Ein Vor­be­zug kann al­le fünf Jah­re gel­tend ge­macht wer­den.

4 Hat die ver­si­cher­te Per­son das Al­ter 50 über­schrit­ten, darf sie höchs­tens den grös­se­ren der bei­den nach­fol­gen­den Be­trä­ge be­zie­hen:

a.
den im Al­ter 50 aus­ge­wie­se­nen Be­trag der Frei­zü­gig­keits­leis­tung, er­höht um die nach dem Al­ter 50 vor­ge­nom­me­nen Rück­zah­lun­gen und ver­min­dert um den Be­trag, der auf­grund von Vor­be­zü­gen oder Pfand­ver­wer­tun­gen nach dem Al­ter 50 für das Wohn­ei­gen­tum ein­ge­setzt wor­den ist.
b.
die Hälf­te der Dif­fe­renz zwi­schen der Frei­zü­gig­keits­leis­tung im Zeit­punkt des Vor­be­zugs und der für das Wohn­ei­gen­tum in die­sem Zeit­punkt be­reits ein­ge­setz­ten Frei­zü­gig­keits­leis­tung.

BGE

124 II 570 () from 4. November 1998
Regeste: Art. 30a ff. BVG; Art. 331d OR und Art. 331e OR; Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Voraussetzungen, unter denen für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln für den Erwerb von Wohneigentum von Destinatären ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden kann (E. 2). Erfordernis einer reglementarischen Grundlage (E. 3). Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge (E. 4).

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