Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)


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Art. 6a Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung 6

1 So­fern das Re­gle­ment dies vor­sieht, kann die Vor­sor­ge­ein­rich­tung bei Un­ter­de­ckung die Aus­zah­lung des Vor­be­zugs zeit­lich und be­trags­mäs­sig ein­schrän­ken oder ganz ver­wei­gern, wenn der Vor­be­zug der Rück­zah­lung von Hy­po­the­kar­dar­le­hen dient.

2 Die Ein­schrän­kung oder Ver­wei­ge­rung der Aus­zah­lung ist nur für die Dau­er der Un­ter­de­ckung mög­lich. Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung muss die ver­si­cher­te Per­son, wel­cher die Aus­zah­lung ein­ge­schränkt oder ver­wei­gert wird, über die Dau­er und das Aus­mass der Mass­nah­me in­for­mie­ren.

6 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

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