Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 10 Grenzregulierung

1 Wird die zweck­mäs­si­ge Über­bau­ung ei­nes Grund­stückes oder ei­ner Grup­pe von Grund­stücken in­fol­ge un­güns­ti­gen Grenz­ver­laufs er­schwert oder ver­un­mög­licht, so kön­nen die in­ter­es­sier­ten Ei­gen­tü­mer die Mit­wir­kung der Ei­gen­tü­mer der an­sto­s­sen­den Grund­stücke bei der Grenz­ver­bes­se­rung ver­lan­gen.

2 Im Rah­men ei­ner sol­chen Grenz­re­gu­lie­rung kann der Ab­tausch von Land im un­be­dingt nö­ti­gen Um­fang und die Ab­tre­tung von höchs­tens drei Aren Land ver­langt wer­den, so­fern da­durch die Über­bau­bar­keit we­sent­lich ver­bes­sert wird und der Ab­tausch oder die Ab­tre­tung für den be­trof­fe­nen Ei­gen­tü­mer nicht un­zu­mut­bar er­scheint.

3 Die Kan­to­ne kön­nen die Durch­füh­rung von Grenz­re­gu­lie­run­gen von Am­tes we­gen an­ord­nen. Sie kön­nen die glei­che Be­fug­nis den Ge­mein­den über­tra­gen.

BGE

121 I 65 () from 6. März 1995
Regeste: Art. 22ter BV; Art. 19 und 20 RPG; Art. 4 ff. WEG; Sicherstellung einer hinreichenden Zufahrt; Pflicht des Grundeigentümers, einem Nachbarn dienende Erschliessungsanlagen auf seinem Land zu dulden ("öffentlichrechtliches Notwegrecht", § 104 PBG SO). Hinreichende Zufahrt gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG; Land entlang einer öffentlichen Strasse, welches ausserhalb einer Hausbaulinie liegt und im Zonenplan gleich wie das Strassenareal behandelt wird (keine Nutzungszone), kann für die Errichtung von Hauszufahrten beansprucht werden (E. 3). Flächen für Erschliessungsanlagen sind primär mit planerischen Mitteln sicherzustellen (E. 4). Können die für eine hinreichende Zufahrt notwendigen Wegrechte nicht auf vertraglicher Basis erworben werden, ist nach Art. 20 RPG und Art. 4 ff. WEG (SR 843) vorzugehen; eine "Wegnot" (im Sinne von § 104 PBG SO) liegt erst vor, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung von Parzellarordnungsmassnahmen nicht gegeben sind (E. 5a und b). Mit der Anordnung, ein öffentlichrechtliches Notwegrecht zu dulden, sind alle weiteren damit verbundenen Rechte und Pflichten (z.B. der Wegunterhalt) zu regeln (E. 5c).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden