Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 13
1 Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung. 2 Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit das zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zugeführt wird. BGE
103 IA 250 () from 22. Juni 1977
Regeste: Art. 4, Art. 22ter BV; Nichtgenehmigung eines Zonenplans. 1. Massnahmen zur Verkleinerung des Baugebiets liegen im öffentlichen Interesse, wenn mehr Land eingezont wurde, als zur Deckung des voraussichtlichen Baulandbedarfs innert der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre erforderlich ist. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass Teilbauzonen, deren Grösse an sich nicht zu beanstanden ist, zu klein ausfallen. Berücksichtigung der Erschliessungssituation (E. 2 und E. 3). 2. Bedeutung der Rechtsgleichheit bei Planungsmassnahmen, insbesondere bei Vergleich der Planungen verschiedener Gemeinden (E. 4). |