Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 13

1 Die Bun­des­hil­fe er­streckt sich auf die Kos­ten der Gr­ober­schlies­sung.

2 Bun­des­hil­fe an die Kos­ten der Fei­ner­schlies­sung wird ge­leis­tet, wenn und so­weit das zu er­schlies­sen­de Land mit öf­fent­li­cher Hil­fe ver­bil­lig­tem Woh­nungs­bau zu­ge­führt wird.

BGE

103 IA 250 () from 22. Juni 1977
Regeste: Art. 4, Art. 22ter BV; Nichtgenehmigung eines Zonenplans. 1. Massnahmen zur Verkleinerung des Baugebiets liegen im öffentlichen Interesse, wenn mehr Land eingezont wurde, als zur Deckung des voraussichtlichen Baulandbedarfs innert der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre erforderlich ist. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass Teilbauzonen, deren Grösse an sich nicht zu beanstanden ist, zu klein ausfallen. Berücksichtigung der Erschliessungssituation (E. 2 und E. 3). 2. Bedeutung der Rechtsgleichheit bei Planungsmassnahmen, insbesondere bei Vergleich der Planungen verschiedener Gemeinden (E. 4).

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