Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
|
Art. 16 Bedingungen und Auflagen im Einzelfall
1 Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstückgestaltung sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener Frist. 2 Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Orts- und Regionalplanung übereinstimmen, gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1. |