Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 18 Tilgung und Verzinsung

1 Das Dar­le­hen muss in­ner­halb von längs­tens 20, aus­nahms­wei­se längs­tens 25 Jah­ren seit der Aus­zah­lung zu­rück­be­zahlt wer­den.

2 Die Dar­le­hen kön­nen zu güns­ti­ge­ren als den marktüb­li­chen Zins­sät­zen ge­währt, und es kann in den ers­ten Jah­ren auf die Til­gung ver­zich­tet wer­den.

3 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

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