Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 18 Tilgung und Verzinsung
1 Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jahren seit der Auszahlung zurückbezahlt werden. 2 Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |