Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 24 Sicherungsmassnahmen

1 Dem Bund steht an Grund­stücken, die mit sei­ner Hil­fe er­wor­ben wur­den, wäh­rend der Dau­er der Dar­le­hens­hin­ga­be oder -ver­bür­gung so­wie zehn Jah­re über die­se Dau­er hin­aus ein Vor­kaufs­recht zu.

2 Es steht ihm an sol­chen Grund­stücken über­dies ein Kaufs­recht zu, so­fern die Grund­stücke ih­rem Zweck ent­frem­det oder nicht bin­nen 10 Jah­ren nach ih­rem Er­werb er­schlos­sen oder über­baut wer­den und wei­ter­hin ein Be­darf an Woh­nun­gen vor­han­den ist. Er­folgt die Zweck­ent­frem­dung im öf­fent­li­chen In­ter­es­se oder be­steht kein Be­darf mehr an Woh­nun­gen, so kann der Bund statt das Kaufs­recht aus­zu­üben, die Dar­le­hen samt Zin­sen zu­rück­ver­lan­gen. Das Kaufs­recht dau­ert 15 Jah­re seit dem Da­tum der Ge­wäh­rung der Bun­des­hil­fe.

3 Die Aus­übung des Vor­kaufs­rechts und des Kaufs­rechts er­folgt zu den um den Mehr­wert des Ei­gen­ka­pi­tals er­höh­ten Selbst­kos­ten; der Bun­des­rat ord­net die Be­rech­nung des Mehr­wer­tes.

4 Vor­kaufs- und Kaufs­recht sind im Grund­buch als öf­fent­lichrecht­li­che Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen an­zu­mer­ken. Sie kön­nen den Kan­to­nen, Ge­mein­den so­wie Or­ga­ni­sa­tio­nen und Trä­gern des ge­mein­nüt­zi­gen Woh­nungs­baus ab­ge­tre­ten wer­den. Die zu­stän­di­ge Bun­des­stel­le kann un­ter den in den Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten zu um­schrei­ben­den Vor­aus­set­zun­gen auf das Kaufs­recht ver­zich­ten.

5 Die­se Be­stim­mun­gen gel­ten sinn­ge­mä­ss für das Bau­recht.

6 Die grund­p­fänd­li­che Be­las­tung der mit Bun­des­hil­fe er­wor­be­nen Grund­stücke be­darf der Zu­stim­mung des Bun­des.

7 Die wei­te­ren Ein­zel­hei­ten ord­net der Bun­des­rat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden