Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 28
1 Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.10 Er stimmt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse. 2 Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten fördern.11 3 Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern. 10Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). 11Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). |