Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 31 Richtlinien über die Baurationalisierung
1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung. 2 Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen Besonderheiten, der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Lebensweise der Bevölkerung Rechnung. |