Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 32
1 Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften. 2 Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. 3 Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören. |