Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 33 Grundsatz
Ist die Finanzierung einer ausreichenden Zahl von Wohnungen nicht sichergestellt, so kann der Bund Darlehen vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist auch selber Darlehen gewähren. |