Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 36 Finanzierung

Zur Durch­füh­rung der Grund­ver­bil­li­gung ver­mit­telt und ver­bürgt der Bund grund­pfänd­lich si­cher­zu­stel­len­de Dar­le­hen von in der Re­gel bis zu 90 Pro­zent der zu­läs­si­gen An­la­ge­kos­ten. Er kann, wenn die Fi­nan­zie­rung in­fol­ge Mit­tel­ver­knap­pung auf dem Ka­pi­tal­markt er­schwert ist, auch sel­ber Dar­le­hen ge­wäh­ren.

BGE

140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5).

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