Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten

1 Die Un­ter­halts- und Ver­wal­tungs­kos­ten sind der Kos­ten­ent­wick­lung an­zu­pas­sen.

2 Die Ne­ben­kos­ten kön­nen dem Mie­ter ge­son­dert nach Auf­wand ver­rech­net wer­den. Es be­trifft dies ins­be­son­de­re Hei­zung und Warm­was­ser, Strom­ver­brauch, Haus­wart­kos­ten und Gar­ten­un­ter­halt so­wie öf­fent­li­che Ab­ga­ben, wie Ob­jekts­teu­ern, Stra­s­sen­be­leuch­tungs­prä­mi­en, Ge­bäu­de­ver­si­che­rungs­prä­mi­en, Keh­rich­tab­fuhr­ge­büh­ren. Wass­er­zins und Ab­was­ser­rei­ni­gungs­ge­büh­ren.

3 Der Bun­des­rat ord­net die Ein­zel­hei­ten.

BGE

124 III 463 () from 2. Juli 1998
Regeste: Art. 44 OG, 46 OG, 253b OR; sachliche Zuständigkeit; Mietvertrag; kontrollierte Mietzinse; Erhöhung der Nebenkosten. Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Rekapitulation der Rechtsprechung; E. 3). Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse bei Wohnräumen, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden (Art. 253b Abs. 3 OR), erstreckt sich auch auf die Nebenkosten (E. 4).

135 III 591 (4A_134/2009) from 10. Juni 2009
Regeste: Art. 253b, 257a Abs. 2 OR, Art. 38 WEG, Art. 25 VWEG; Mietvertrag; kontrollierte Mietzinse; Nebenkostenabrede. Art. 257a Abs. 2 OR findet auf Wohnräume Anwendung, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden (vgl. Art. 253b Abs. 3 OR; E. 4.2). Die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten müssen im Mietvertrag klar und bestimmt umschrieben sein. Nebenkosten, die in separaten AGB aufgelistet sind, können dem Mieter nur insoweit in Rechnung gestellt werden, als sie Nebenkosten konkretisieren, die bereits im Mietvertrag selbst umschrieben sind. Anfordernisse an eine Abrede, die auf den Nebenkostenkatalog gemäss den Art. 38 WEG und Art. 25 VWEG verweist (E. 4.3).

137 I 135 (4A_546/2010) from 17. März 2011
Regeste: Art. 257a Abs. 1 und Art. 257b Abs. 1 OR, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 5 und 6 ZGB; Mietvertrag; Nebenkosten; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Zwingende Natur von Art. 257a und 257b OR, welche die Nebenkosten definieren. Der Mietvertrag kann dem Mieter nicht rechtsgültig als Nebenkosten Auslagen auferlegen, die keinen Zusammenhang mit der Benutzung der Mietlokalitäten haben (E. 2.4). Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Ein kantonales Gesetz bezüglich der Erstellung von Sozialwohnungen, das Gebäude erfasst, die keine Bundeshilfe im Sinne des WEG erhalten, darf nicht von Art. 257a Abs. 1 und Art. 257b Abs. 1 OR abweichen und dem Vermieter erlauben, als Nebenkosten Auslagen in Rechnung zu stellen, die mit dem Bestehen der Mietsache selber verbunden sind (E. 2.5-2.8).

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