Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 42

1 Die Zu­satz­ver­bil­li­gung be­steht in jähr­lich gleich blei­ben­den, nicht rück­zahl­ba­ren Zu­schüs­sen des Bun­des.

2 Sie setzt die Grund­ver­bil­li­gung vor­aus. Die Zu­satz­ver­bil­li­gung kann auch Ei­gen­tü­mern ge­währt wer­den, die al­le Be­din­gun­gen der Grund­ver­bil­li­gung er­fül­len, auf die Be­an­spru­chung der Rest­fi­nan­zie­rungs­hil­fe je­doch ver­zich­tet ha­ben.

3 Die mit der Zu­satz­ver­bil­li­gung er­stell­ten und er­neu­er­ten Woh­nun­gen dür­fen nur an Per­so­nen ver­mie­tet wer­den, de­ren Ein­kom­men die vom Bun­des­rat fest­zu­set­zen­den Gren­zen nicht über­stei­gen.

4 Der Bun­des­rat setzt die üb­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­satz­ver­bil­li­gung fest.

BGE

140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5).

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