Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 46 Zweckerhaltung

1 Die mit Hil­fe der be­son­de­ren Mass­nah­men zur Ver­bil­li­gung der Miet­zin­se er­stell­ten oder er­neu­er­ten Woh­nun­gen dür­fen bis zur voll­stän­di­gen Til­gung der Bun­des­vor­schüs­se und Zins­be­treff­nis­se, min­des­tens aber wäh­rend 25 Jah­ren bzw. bis zum Er­lass der Vor­schüs­se und Zins­be­treff­nis­se (Art. 40) nur für Wohn­zwe­cke ver­wen­det wer­den. Ei­ne vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung der Bun­des­hil­fe und des Zwecker­hal­tungs­ge­bots ist durch öf­fent­lich-recht­li­chen Auf­he­bungs­ver­trag frü­he­s­tens nach Ab­lauf von 15 Jah­ren seit Be­ginn der Bun­des­hil­fe mög­lich. Vor­aus­set­zung ist, dass zu die­sem Zeit­punkt kein Haus­halt mehr An­spruch auf die Zu­satz­ver­bil­li­gung II nach der Ver­ord­nung zum Wohn­bau- und Ei­gen­tums­för­de­rungs­ge­setz vom 30. No­vem­ber 198117 hat, die Vor­schüs­se und Zins­be­treff­nis­se zu­rück­be­zahlt sind und der Bund aus der Bürg­schaft ent­las­sen wor­den ist.18

2 Zur Si­che­rung des Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots steht dem Bund bis zur voll­stän­di­gen Til­gung der Bun­des­vor­schüs­se und Zins­be­treff­nis­se, min­des­tens aber wäh­rend 25 Jah­ren bzw. bis zum Er­lass der Vor­schüs­se und Zins­be­treff­nis­se (Art. 40) ein ge­setz­li­ches Kaufs- und Vor­kaufs­recht in der Hö­he der Selbst­kos­ten zu.

3 Das Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot so­wie das da­mit ver­bun­de­ne Kaufs- und Vor­kaufs­recht sind für die Dau­er ih­rer Gel­tung als öf­fent­lich-recht­li­che Ei­gen­tums­be­schrän­kung im Grund­buch an­zu­mer­ken.

4 Vor­kaufs- und Kaufs­recht kön­nen den Kan­to­nen, Ge­mein­den so­wie Or­ga­ni­sa­tio­nen und Trä­gern des ge­mein­nüt­zi­gen Woh­nungs­baus ab­ge­tre­ten wer­den. Die zu­stän­di­ge Bun­des­stel­le kann un­ter den in den Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten zu um­schrei­ben­den Vor­aus­set­zun­gen auf das Kaufs­recht ver­zich­ten.

5 Die wei­te­ren Ein­zel­hei­ten ord­net der Bun­des­rat.

17 SR 843.1

18 Zwei­ter und drit­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 30983099; BBl 2002 2829).

BGE

125 III 295 () from 9. Juli 1999
Regeste: Zwangsversteigerung einer mit Bundeshilfe gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 erstellten Liegenschaft. Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 18 und 18a der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981, in der seit 1. Juli 1998 in Kraft stehenden Fassung, mit Art. 37 und 46 des Gesetzes. Insofern Art. 18 und 18a der Verordnung den neuen Eigentümer in allgemeiner Weise verpflichtet, «die Schuldverpflichtungen für die aufgelaufenen Grundverbilligungsvorschüsse» oder «Rechte und Pflichten nach dem Gesetz» zu übernehmen, ohne die Geltung hinsichtlich noch nicht verfallener und zukünftiger Verpflichtungen einzuschränken, gehen die neuen Bestimmungen über den Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes hinaus, welcher dem Bund nur Grundpfandsicherheit für die geleisteten Vorschüsse, aber kein Privileg hinsichtlich des Ranges einräumt; überdies gehen sie über die dem Bundesrat mit Art. 46 Abs. 5 des Gesetzes eingeräumte Befugnis hinaus, die weiteren Einzelheiten zu ordnen. Soweit sie vom Gesetz nicht gedeckt werden, sind die genannten Bestimmungen der Verordnung als ungültig zu betrachten.

129 II 125 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 45 WEG; Art. 17 Abs. 3, Art. 21a und 75a VWEG; Art. 62 Abs. 3 VwVG; Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse. Die Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch das Bundesamt (zuhanden der Mieter) erfolgt auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage an die Rekurskommission EVD (E. 2.5). Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen (E. 2.6). Das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Beschwerdegegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden kann (E. 3). Die rückwirkende Feststellung allfälliger Mietzinsüberschreitungen kann grundsätzlich die ganze Dauer der amtlichen Mietzinsüberwachung umfassen (E. 4). Der Vermieter kann - auch ohne besondere Bewilligung des Bundesamtes - bei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- vornehmen, sofern ihm daraus kein Mehrertrag erwächst (E. 5). Kein Stockwerkzuschlag für Garagen (E. 6).

140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5).

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