Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
|
Art. 48 Art der Hilfe
1 Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35–39, 43, 44 und 46 dieses Gesetzes. 2 Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren. |