Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 49 Umwandlung von Wohnungen
1 Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nichtvollständig zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird. 2 Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilligen, dass Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt werden, deren Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a gesenkt werden. |