Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 52 Voraussetzungen und Sicherstellung
Die Förderung setzt voraus, dass die Träger und Organisationen die vom Bundesrat zu ordnenden Mindestanforderungen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung und Statuten erfüllen. |