Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 54 Bundesamt für Wohnungswesen
1 Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt). 2 Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist. 3 Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufeinander ab. |
