1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).
Art. 56Zuständigkeit und Verfahren bei der Kredithilfe
1 Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.
2 Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft, Pfandbestellung, Garantie- und andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf.
3 Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen werden können.