Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen

1 Bei­trags­ge­su­che sind dem Bun­des­amt ein­zu­rei­chen. Die­ses trifft nach Ab­klä­rung der Vor­aus­set­zun­gen und der fi­nan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten ei­ne Ver­fü­gung.

2 Der Ge­such­stel­ler hat dem Bun­des­amt bin­nen 30 Ta­gen seit Ein­tritt der Rechts­kraft der Bei­trags­zu­si­che­rung schrift­lich mit­zu­tei­len, ob er die an die Zu­si­che­rung ge­knüpf­ten Ver­pflich­tun­gen über­nimmt. Die An­nah­me hat vor­be­halt­los zu er­fol­gen.

3 Über­nimmt der Ge­such­stel­ler die an die Bei­trags­zu­si­che­rung ge­knüpf­ten Ver­pflich­tun­gen, so wird da­durch ein nach der Ver­fü­gung des Bun­des­am­tes um­schrie­be­nes öf­fent­lich-recht­li­ches Ver­trags­ver­hält­nis be­grün­det.

4 Über­nimmt der Ge­such­stel­ler die an die Bei­trags­zu­si­che­rung ge­knüpf­ten Ver­pflich­tun­gen nicht frist­ge­recht, so fällt die vom Bun­des­amt ge­trof­fe­ne Ver­fü­gung da­hin. Das Bun­des­amt kann die Frist nach Ab­satz 2 nö­ti­gen­falls er­stre­cken.

5 Der Bun­des­rat ord­net die wei­te­ren Ein­zel­hei­ten.

BGE

129 II 125 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 45 WEG; Art. 17 Abs. 3, Art. 21a und 75a VWEG; Art. 62 Abs. 3 VwVG; Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse. Die Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch das Bundesamt (zuhanden der Mieter) erfolgt auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage an die Rekurskommission EVD (E. 2.5). Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen (E. 2.6). Das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Beschwerdegegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden kann (E. 3). Die rückwirkende Feststellung allfälliger Mietzinsüberschreitungen kann grundsätzlich die ganze Dauer der amtlichen Mietzinsüberwachung umfassen (E. 4). Der Vermieter kann - auch ohne besondere Bewilligung des Bundesamtes - bei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- vornehmen, sofern ihm daraus kein Mehrertrag erwächst (E. 5). Kein Stockwerkzuschlag für Garagen (E. 6).

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