Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 62 Auskunftspflicht
1 Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren. 2 Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben befassten Personen, Organe oder Vertreter von Unternehmen. 3 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. 4 Artikel 292 des Strafgesetzbuches28 bleibt vorbehalten. |