Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 7 Grundsatz

Ist die Er­schlies­sung und die Über­bau­ung ei­nes Ge­biets für den Woh­nungs­bau oder die Er­neue­rung von Wohn­quar­tie­ren we­gen un­güns­ti­ger Grund­stück­grös­sen und ‑gren­zen er­schwert, so ist durch Um­ge­stal­tung der Grund­stücke nach Form, Grös­se und Grup­pie­rung oder durch Grenz­re­gu­lie­rung ei­ne ra­tio­nel­le Über­bau­ung zu er­mög­li­chen.

BGE

109 IB 116 () from 27. April 1983
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG. Materielle Enteignung. Baulinien. Baulinien führen im allgemeinen nicht zu einem besonders schweren Eingriff in das Eigentum (E. 3, 4). Fall einer Baulinie, die eine Parzelle in der Hälfte durchschneidet, auf welcher ein modernisierungsbedürftiges Hotel steht. Die Erteilung der Baubewilligung unter der Bedingung, einen Revers zu unterzeichnen, wonach der durch den Einbau von Badezimmern entstehende Mehrwert im Enteignungsfall nicht entschädigt wird, führt im vorliegenden Fall zu keiner materiellen Enteignung (E. 5).

118 IB 417 () from 27. August 1992
Regeste: Art. 7 ff. WEG, Art. 20 RPG, Art. 5 VwVG, Art. 97 ff. OG; Anordnung einer Neuordnungsumlegung, Rechtsmittelweg. 1. Die zum öffentlichen Recht des Bundes gehörenden Art. 7 ff. WEG regeln präzise und verbindlich, unter welchen Voraussetzungen eine Baulandumlegung angeordnet werden kann. Sie gehen als lex specialis der allgemeinen Vorschrift des Art. 20 RPG vor, und in deren Anwendungsbereich kommt kantonalem und kommunalem Umlegungsrecht keine selbständige Bedeutung zu. Die Verpflichtung eines Grundeigentümers, mit seiner Liegenschaft an einem Parzellarordnungsverfahren teilzunehmen, ist eine Verfügung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1 und 2). 2. Art. 7 und 8 WEG stellen für die Anordnung einer Neuordnungsumlegung eine genügende gesetzliche Grundlage dar; Raum für und Anforderungen an das kantonale Ausführungs- und Verfahrensrecht (E. 3). 3. Die Anordnung einer Neuordnungsumlegung ohne Nachweis eines ausreichenden Interesses an der Schaffung neuen Wohnraumes (E. 4) und ohne Berücksichtigung gewichtiger Interessen des Denkmalschutzes (E. 5) verletzt Bundesrecht.

119 IB 124 () from 25. Januar 1993
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung; Schutzzonenfestsetzung durch den Kanton. 1. Zusammenfassung der Rechtsprechungsgrundsätze zur materiellen Enteignung; die Festsetzung von Zonen gemäss Art. 14 ff. RPG in Erfüllung des Raumplanungsauftrages (Art. 22quater BV) ist Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Eigentumsordnung (Art. 22ter BV; E. 2). 2. Anforderungen des Bundesrechts an Zonenpläne; Nichteinzonung (E. 3). 3. Eine für sich allein betrachtet überbaubare Parzelle ist nicht baureif, wenn eine systematischen Quartiererschliessung und notwendige Parzellarordnungsmassnahmen fehlen (E. 4a). Begriff des weitgehend überbauten Gebiets (E. 4b). 4. Kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Weiterbestand einer altrechtlichen Bauzone, - wenn eine Gemeinde auf eine den Anforderungen des Bundesrechts entsprechende Bauzonenbegrenzung verzichtet hat (E. 4c, aa); - wenn erste Planentwürfe den Einbezug einer Parzelle in ein Schutzgebiet noch nicht vorsehen (E. 4c, aa); Tragweite von fiskalischen Aspekten (E. 4c, bb) und von entschädigungsfreundlichen Äusserungen bei der politischen Beratung einer Schutzzonenfestsetzung (E. 4c, cc).

121 I 65 () from 6. März 1995
Regeste: Art. 22ter BV; Art. 19 und 20 RPG; Art. 4 ff. WEG; Sicherstellung einer hinreichenden Zufahrt; Pflicht des Grundeigentümers, einem Nachbarn dienende Erschliessungsanlagen auf seinem Land zu dulden ("öffentlichrechtliches Notwegrecht", § 104 PBG SO). Hinreichende Zufahrt gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG; Land entlang einer öffentlichen Strasse, welches ausserhalb einer Hausbaulinie liegt und im Zonenplan gleich wie das Strassenareal behandelt wird (keine Nutzungszone), kann für die Errichtung von Hauszufahrten beansprucht werden (E. 3). Flächen für Erschliessungsanlagen sind primär mit planerischen Mitteln sicherzustellen (E. 4). Können die für eine hinreichende Zufahrt notwendigen Wegrechte nicht auf vertraglicher Basis erworben werden, ist nach Art. 20 RPG und Art. 4 ff. WEG (SR 843) vorzugehen; eine "Wegnot" (im Sinne von § 104 PBG SO) liegt erst vor, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung von Parzellarordnungsmassnahmen nicht gegeben sind (E. 5a und b). Mit der Anordnung, ein öffentlichrechtliches Notwegrecht zu dulden, sind alle weiteren damit verbundenen Rechte und Pflichten (z.B. der Wegunterhalt) zu regeln (E. 5c).

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