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Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).

Art. 8 Erschliessungs- und Neuordnungsumlegung

1 Die Um­le­gung von über­bau­ten und nicht über­bau­ten Grund­stücken wird ein­ge­lei­tet auf Be­schluss der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­den oder durch Be­schluss der Mehr­heit der be­tei­lig­ten Grund­ei­gen­tü­mer, der mehr als die Hälf­te des be­trof­fe­nen Ge­biets ge­hört.

2 Die Kan­to­ne kön­nen die Be­fug­nis zur be­hörd­li­chen An­ord­nung der Landum­le­gung den Ge­mein­den er­tei­len; sie kön­nen fer­ner die An­for­de­run­gen an den Be­schluss der be­tei­lig­ten Grund­ei­gen­tü­mer auf Ein­lei­tung der Um­le­gung er­leich­tern.