Bundesgesetz
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Art. 13 Nebenkosten
Die Nebenkosten können der Mieterschaft gesondert in Rechnung gestellt werden. BGE
101 IB 78 () from 28. Februar 1975
Regeste: Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues. Eine Pflicht des Subventionsempfängers, das Subventionsverhältnis während der festgelegten Dauer ununterbrochen fortzuführen, besteht weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des BG vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (WFG).
110 IB 268 () from 14. September 1984
Regeste: Sozialer Wohnungsbau. Bundesbürgschaft für II. Hypotheken. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 (WFG). Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer bereits in der Baukreditphase erteilten Bürgschaftszusicherung (Art. 13 Abs. 1 und 2 WFG). |