Bundesgesetz
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Art. 15 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung
1 Die zuständigen Stellen überprüfen die Einhaltung der massgebenden Einkommens‑, Vermögens- und Belegungsvorschriften. 2 Die Mieterinnen und Mieter haben ihnen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. |