Bundesgesetz
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Art. 17 Bemessung der Zinsvergünstigung
1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die angestrebte Mietzinsverbilligung erreicht wird. 2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Einkommensentwicklung anpassen. |
