Bundesgesetz
über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 18 Bürgschaften

1 Das Bun­des­amt kann nach­ran­gi­ge Hy­po­the­kar­dar­le­hen ver­bür­gen, wenn die Ei­gen­tü­me­rin oder der Ei­gen­tü­mer über Ei­gen­ka­pi­tal in ei­ner be­stimm­ten Hö­he ver­fügt.

2 Der Miet­zins wird auf Grund der Lie­gen­schafts­kos­ten fest­ge­legt.

BGE

101 IB 78 () from 28. Februar 1975
Regeste: Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues. Eine Pflicht des Subventionsempfängers, das Subventionsverhältnis während der festgelegten Dauer ununterbrochen fortzuführen, besteht weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des BG vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (WFG).

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