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Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013)
Art. 2Wohnraumförderung
1 Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb preisgünstigen Wohnraums sowie die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Er unterstützt innovative Bau- und Wohnformen sowie die Siedlungserneuerung.