Bundesgesetz
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Art. 37 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Finanzmittel zur Verfügung stellen, damit diese Dachorganisationen gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen oder erneuern, zinslose oder zinsgünstige Darlehen ausrichten können. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |