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Bundesgesetz
über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013)

Art. 38 Kapitalbeteiligungen

Das Bun­des­amt kann sich in Aus­nah­me­fäl­len am Ka­pi­tal von Or­ga­ni­sa­tio­nen des ge­mein­nüt­zi­gen Woh­nungs­baus be­tei­li­gen.