Bundesgesetz
über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 4 Begriffe

1 Als Wohn­raum gel­ten al­le stän­dig dem Woh­nen die­nen­den Räu­me.

2 Als Or­ga­ni­sa­tio­nen des ge­mein­nüt­zi­gen Woh­nungs­baus gel­ten die Trä­ger des ge­mein­nüt­zi­gen Woh­nungs­baus, ih­re Dach­or­ga­ni­sa­tio­nen, Emis­si­ons­zen­tra­len so­wie Hy­po­the­kar-Bürg­schaft­sein­rich­tun­gen und an­de­re In­sti­tu­tio­nen, die sich der För­de­rung von preis­güns­ti­gem Wohn­raum wid­men.

3 Als ge­mein­nüt­zig gilt ei­ne Tä­tig­keit, wel­che nicht ge­winn­stre­big ist und der De­ckung des Be­darfs an preis­güns­ti­gem Wohn­raum dient.

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