Bundesgesetz
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Art. 47 Übertragung von Vollzugsaufgaben; Leistungsaufträge
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Emissionszentralen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und anderen geeigneten Institutionen Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes übertragen. 2 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge. 3 In den Leistungsaufträgen werden festgelegt:
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