Bundesgesetz
|
|
Art. 6 Bedarf und Prioritäten
1 Die Förderung richtet sich im Rahmen der bewilligten Kredite nach dem ausgewiesenen Bedarf an preisgünstigem Wohnraum. 2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 kann nach den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes Prioritäten festlegen. 3 Ausdruck gemäss Ziff. I 24 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. BGE
110 IB 268 () from 14. September 1984
Regeste: Sozialer Wohnungsbau. Bundesbürgschaft für II. Hypotheken. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 (WFG). Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer bereits in der Baukreditphase erteilten Bürgschaftszusicherung (Art. 13 Abs. 1 und 2 WFG). |
