Bundesgesetz
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Art. 8 Kostenlimiten
1 Für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum sind Kostenlimiten zu beachten. Nebenräume werden angemessen berücksichtigt. 2 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) legt die Kostenlimiten fest. |
