Bundesgesetz
über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 8 Kostenlimiten

1 Für die Er­stel­lung, die Er­neue­rung und den Er­werb von Wohn­raum sind Kos­ten­li­mi­ten zu be­ach­ten. Ne­ben­räu­me wer­den an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt.

2 Das Bun­des­amt für Woh­nungs­we­sen (Bun­des­amt) legt die Kos­ten­limi­ten fest.

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