Bundesgesetz
|
|
Art. 9 Auskunftspflicht
1 Personen, die Bundeshilfe beantragen oder empfangen, haben nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so gelangen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes zur Anwendung. 4 SR616.1 |
