Verordnung
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Art. 43 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen treuhänderisch und zweckgebunden Finanzmittel zur Äufnung eines Fonds zur Verfügung stellen. 2 Die Dachorganisationen richten Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus aus dem Fonds Darlehen als objektbezogene Restfinanzierungshilfen oder als Finanzierungshilfen für den Erwerb von Land zur Erstellung von preisgünstigem Wohnraum aus. Darlehensrückzahlungen fliessen in den Fonds zurück und können für weitere Darlehen verwendet werden.18 3 Die Dachorganisationen haben den Fonds separat auszuweisen. Sie sind verpflichtet, die Mittel bei einem Bankinstitut verzinslich anzulegen oder in risikoarme Obligationen zu investieren. Ausnahmsweise können sie mit grundpfändlicher Sicherstellung kurzfristige Anlagen bei Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus tätigen. 4 Das Bundesamt und die Dachorganisationen regeln die Vertragsdauer und -beendigung, die Entschädigung der Dachorganisationen sowie die für die auszurichtenden Darlehen einzuhaltenden Modalitäten in öffentlich-rechtlichen Verträgen. 5 Der Fonds der Schweizerischen Stiftung zur Förderung von Wohneigentum wird nach den Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197419 (WEG) weiter geführt. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133557). 19 SR 843 |