Art. 19 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
1Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.3 2Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher. 3Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713). |