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Art. 18 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen
Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:
1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). |