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Art. 18a Markierung von Feuerwaffen
1Die Hersteller und Herstellerinnen von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. ... .23 2Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile und deren Zubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein. 3Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann. 4Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen. 1 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713). |