Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2020)


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Art. 26 Aufbewahren

1Waf­fen, we­sent­li­che Waf­fen­be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör, Mu­ni­ti­on und Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­le sind sorg­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren und vor dem Zu­griff un­be­rech­tig­ter Drit­ter zu schüt­zen.

2Je­der Ver­lust ei­ner Waf­fe ist so­fort der Po­li­zei zu mel­den.

BGE

128 IV 49 () from 29. November 2001
Regeste: Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 26 Abs. 1 WG; fahrlässige schwere Körperverletzung durch unsorgfältige Aufbewahrung eines Luftgewehrs. Die Eltern eines im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes haften für die von ihm einem anderen Kind zugefügte Schussverletzung, wenn sie das hiezu verwendete Luftgewehr samt Munition unsorgfältig aufbewahrt haben. Die für die Auslegung der Aufbewahrungspflicht gemäss Waffengesetz wichtigen Gesichtspunkte lassen sich auf die bei der Aufbewahrung von Luftgewehren zu beachtende Sorgfalt übertragen (E. 2d).

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