Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2020)


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Art. 27 Waffentragen

1Wer ei­ne Waf­fe an öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Or­ten tra­gen oder sie trans­por­tie­ren will, be­nö­tigt ei­ne Waf­fen­trag­be­wil­li­gung. Die­se ist mit­zu­füh­ren und auf Ver­lan­gen den Po­li­zei- oder den Zoll­or­ga­nen vor­zu­wei­sen. Vor­be­hal­ten ist Ar­ti­kel 28 Ab­satz 1.

2Ei­ne Waf­fen­trag­be­wil­li­gung er­hält ei­ne Per­son, wenn:

a.
für sie kein Hin­de­rungs­grund nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 2 be­steht;
b.
sie glaub­haft macht, dass sie ei­ne Waf­fe be­nö­tigt, um sich selbst oder an­de­re Per­so­nen oder Sa­chen vor ei­ner tat­säch­li­chen Ge­fähr­dung zu schüt­zen;
c.
sie ei­ne Prü­fung über die Hand­ha­bung von Waf­fen und über die Kennt­nis der recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Waf­fen­ge­brauchs be­stan­den hat; das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment er­lässt ein Prü­fungs­re­gle­ment.

3Die Be­wil­li­gung wird von der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Wohn­sitz­kan­tons für ei­ne be­stimm­te Waf­fen­art und für längs­tens fünf Jah­re er­teilt. Sie gilt für die ge­sam­te Schweiz und kann mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den. Per­so­nen mit Wohn­sitz im Aus­land er­hal­ten sie von der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Ein­rei­se­kan­tons.

4Kei­ne Be­wil­li­gung brau­chen:

a.
In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen ei­ner Jagd­be­wil­li­gung, Jagd­auf­se­her und Jagd­auf­se­he­rin­nen, Wild­hü­ter und Wild­hü­te­rin­nen für das Tra­gen von Waf­fen in Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit;
b.
Teil­neh­mer und Teil­neh­me­rin­nen an Ver­an­stal­tun­gen, bei de­nen in Be­zug auf his­to­ri­sche Er­eig­nis­se Waf­fen ge­tra­gen wer­den;
c.
Teil­neh­mer und Teil­neh­me­rin­nen an Schiess­ver­an­stal­tun­gen mit Soft-Air- Waf­fen auf ei­nem ab­ge­si­cher­ten Ge­län­de für das Tra­gen sol­cher Waf­fen;
d.
aus­län­di­sche Si­cher­heits­be­auf­trag­te Luft­ver­kehr auf dem Ge­biet der schwei­ze­ri­schen Flug­hä­fen, so­fern die für die Si­cher­heit im Flug­ver­kehr zu­stän­di­ge aus­län­di­sche Be­hör­de über ei­ne Rah­men­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 27a ver­fügt;
e.2
Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter aus­län­di­scher Grenz­schutz­be­hör­den, die zu­sam­men mit Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern schwei­ze­ri­scher Grenz­schutz­be­hör­den bei ope­ra­ti­ven Ein­sät­zen an den Aus­sen­gren­zen des Schen­gen-Raums in der Schweiz mit­wir­ken.

5Der Bun­des­rat re­gelt die Er­tei­lung von Trag­be­wil­li­gun­gen im Ein­zel­nen, ins­be­son­de­re die Er­tei­lung an aus­län­di­sche Mit­glie­der des Per­so­nals der di­plo­ma­ti­schen Missio­nen, der stän­di­gen Missio­nen bei den in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen, der kon­su­la­ri­schen Pos­ten und der Son­der­mis­sio­nen.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
2 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555).

BGE

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

141 IV 132 (6B_818/2014) from 8. April 2015
Regeste: Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 (E. 2.4.3). Gleiches gilt für den rechtmässigen Erwerb von sog. bewilligungspflichtigen Waffen. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten keine Rückwirkung (E. 2.4.4). Die blosse Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden. Eine Bestrafung wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess (E. 2.5.2). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst (E. 2.7.2). Konkurrenz zwischen Art. 34 Abs. 1 lit. i WG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (E. 2.7.3). Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (E. 3.2.2). Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" (E. 3.2.2 und 3.2.3). Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich (E. 3.2.4). Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4).

143 IV 347 (6B_1319/2016) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4).

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