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Art. 32a Informationssysteme
1Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:
2Jeder Kanton führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen. 3Sie können zusätzlich zum Informationssystem nach Absatz 2 ein gemeinsames harmonisiertes Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen führen. Sie bezeichnen ein Organ, das für die Zusammenführung und Administration der Daten verantwortlich ist. 4Die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3 können von den Benutzern und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden. 5Der Bund kann Massnahmen zur Harmonisierung der Informationssysteme nach den Absätzen 1–3 unterstützen. 6Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bund Finanzhilfen nach Absatz 5 ausrichtet. 1 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). |