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Art. 32abis Verwendung der AHV-Versichertennummer
1Die Behörden, die online Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 1–3 bearbeiten, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden. 2Die Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken verwendet, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennummer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, sowie zur Führung der Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben c und d und Absätze 2 und 3. 3Die zuständigen Behörden melden der Zentralstelle die Versichertennummern zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 4551; BBl 2011 4555). Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). |