Art. 32b Inhalte der Datenbanken
1Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten: - a.
- Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;
- b.
- Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
- c.
- Datum der Erfassung in der Datenbank.
2Die DEBBWA enthält folgende Daten: - a.
- Personalien und Versichertennummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden;
- b.2
- Umstände, die zum Entzug oder zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;
- c.
- Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung;
- d.
- Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;
- e.
- Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
- f.
- Datum der Erfassung in der Datenbank.
3Die DAWA enthält folgende Daten: - a.
- Personalien und Versichertennummer der Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde;
- b.
- Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen oder entzogen wurde;
- c.
- Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund von Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 keine Waffe abgegeben wurde;
- d.
- Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;
- e.
- Umstände, die zur Nichtabgabe , zur Abnahme und zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
- f.
- Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
- g.
- Datum der Erfassung in der Datenbank.
4Die DARUE enthält folgende Daten: - a.
- die Markierungsangaben nach den Artikeln 18a und 18b;
- b.
- weitere Kennzeichen und Referenzen des Herstellers oder der Herstellerin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
- c.
- Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
- d.
- die Angaben der Bewilligung zum Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
5Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten: - a.
- Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person;
- b.4
- Art der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer, Datum der Übertragung und Datum der Vernichtung;
- c.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach Artikel 25b und Angaben daraus;
- d.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.
6Das gemeinsame harmonisierte Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 3 enthält folgende Daten: - a.
- Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin;
- b.
- Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Datum der Übertragung;
- c.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 25b und Angaben daraus;
- d.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.
7Die Informationssysteme nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 dürfen auch die Versichertennummer enthalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). 2 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881). 3 SR 510.10 4 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).
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